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Buchführung | BMF: Übergangsfrist für Zertifizierung von Kassen bis
Nunmehr räumt auch das BMF allen Unternehmern eine Übergangsfrist bis zum für die Umstellung auf zertifizierte elektronische Kassen i. S. von § 146a AO ein.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – nicht anwendbar. Mitteilungen über die Verwendung zertifizierter Kassen nach § 146a Abs. 4 AO müssen nicht vorgenommen werden, bis die Finanzverwaltung eine elektronische Meldemöglichkeit geschaffen hat; der Zeitpunkt hierfür wird gesondert bekannt gegeben.
Am [i]Armutszeugnis des Gesetzgebershatte bereits die bayerische Finanzverwaltung eine Übergangsfrist bis zum eingeräumt. Nun zieht der Bund nach.
Nicht erfasst vom Wortlaut der Nichtbeanstandungsregelung ist das Werbe- und Vertriebsverbot in § 146a Abs. 1 Satz 5 AO. Danach dürfen Aufzeichnungssysteme oder eine Softwa...