1. Bei inländischen Turniergewinnen, die der Stpfl. mit eigenen Pferden erzielt hat, handelt es sich um platzierungsabhängige
Preisgelder, denen nach der neueren Rechtsprechung nicht steuerbare Umsätze zugrunde liegen.
2. Soweit der Stpfl. Turniergewinne wegen der Teilnahme an Turnieren mit fremden Pferden für sich behalten durfte, erhielt
er diese nicht aufgrund einer bestehenden Zahlungsverpflichtung des jeweiligen Turnierveranstalters, sondern aufgrund eigener
vertraglicher Beziehungen mit dem jeweiligen Pferdeeigentümer. Der Ort der an die jeweiligen Eigentümer der fremden Pferde
erbrachten einheitlichen Leistungen des Klägers liegt – unabhängig vom Turnierort – jeweils im Inland.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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