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NWB Nr. 34 vom Seite 3131 Fach 19 Seite 2511

Notwehr und Nothilfe

von Regierungsdirektor Günter Haurand, Bielefeld

Das Notwehrrecht des Bürgers verfolgt zwei Ansätze: Zum einen geht es um den Schutz individueller Rechte gegen rechtswidrige Angriffe Dritter, zum anderen dient es der Bewährung der Rechtsordnung als solcher, weil das ”Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht”. Über Voraussetzungen des Notwehrrechts - zugunsten Dritter wird es ”Nothilfe” genannt -, seine Grenzen und die aus einer Notwehrhandlung resultierenden Folgen soll der nachfolgende Beitrag informieren.

I. Die Notwehrlage

Voraussetzung für die Ausübung des Notwehrrechts ist nach § 32 Abs. 2 StGB bzw. § 227 Abs. 2 BGB ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut.

1. Das geschützte Rechtsgut

Notwehrfähig ist jedes rechtlich geschützte Interesse eines einzelnen oder eines angegriffenen Dritten (Nothilfe). Dazu gehören zunächst einmal alle Individualrechtsgüter, beispielsweise Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, die Ehre, das Hausrecht (str.; vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1997 S. 3383), das Vermögen, das Pfandrecht, das Jagdrecht und andere vermögenswerte Rechte. Auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. Vahle, NWB F. 19 S. 2355) kann durch Notwehr geschützt werden, z. B. gegen u...

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