Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Nachholbarkeit einer in der Vergangenheit unterlassenen Einlage
Anmerkungen zum
Wann darf ein fehlerhafter Bilanzansatz noch korrigiert werden? Und wann wird aus steuerlicher Sicht ein Bilanzposten überhaupt als fehlerhaft bezeichnet? Diese Fragen waren Gegenstand eines neueren Urteils des IV. Senats am BFH. Das Urteil zeigt einmal mehr Unterschiede zwischen der handelsrechtlichen und der steuerrechtlichen Bilanzierung sowie – wie im vorliegenden Fall – auch die Unterschiede hinsichtlich der Korrekturmöglichkeiten der Bilanz.
Die aus privaten Mitteln bestrittenen Sonderbetriebsausgaben, welche im Entstehungsjahr nicht als Aufwand berücksichtigt wurden, können nicht im Folgejahr mit der Begründung des Bilanzenzusammenhangs nachgeholt werden.
Die Korrektur des fehlerhaften Bilanzansatzes setzt voraus, dass der Fehler sich im Folgejahr perpetuiert hat.
Die Einstufung als Fehler erfolgt auf Ebene des Bilanzpostens; nach Auffassung der Vorinstanz können sich Fehler innerhalb eines Bilanzpostens ausgleichen.
I. Grundlagen
1. Handelsrecht
[i]Janz, Unterlassene Einlage kann nicht über formellen Bilanzenzusammenhang korrigiert werden, NWB Online NWB OAAAH-31480 Dißars, Der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs nach einer Realteilung, StuB 16/2016 S. 624 NWB WAAAF-80238 Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018 NWB GAAAG-89607 Handelsrechtlich verlangen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) u. a., dass die Wertansätze der Vermögens...