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Zur Nachholbarkeit einer in der Vergangenheit unterlassenen Einlage
Anmerkungen zum
Wann darf ein fehlerhafter Bilanzansatz noch korrigiert werden? Und wann wird aus steuerlicher Sicht ein Bilanzposten überhaupt als fehlerhaft bezeichnet? Diese Fragen waren Gegenstand eines neueren Urteils des IV. Senats am BFH. Das Urteil zeigt einmal mehr Unterschiede zwischen der handelsrechtlichen und der steuerrechtlichen Bilanzierung sowie – wie im vorliegenden Fall – auch die Unterschiede hinsichtlich der Korrekturmöglichkeiten der Bilanz.
Die aus privaten Mitteln bestrittenen Sonderbetriebsausgaben, welche im Entstehungsjahr nicht als Aufwand berücksichtigt wurden, können nicht im Folgejahr mit der Begründung des Bilanzenzusammenhangs nachgeholt werden.
Die Korrektur des fehlerhaften Bilanzansatzes setzt voraus, dass der Fehler sich im Folgejahr perpetuiert hat.
Die Einstufung als Fehler erfolgt auf Ebene des Bilanzpostens; nach Auffassung der Vorinstanz können sich Fehler innerhalb eines Bilanzpostens ausgleichen.
I. Grundlagen
1. Handelsrecht
[i]Janz, Unterlassene Einlage
kann nicht über formellen Bilanzenzusammenhang korrigiert werden, NWB Online
NWB OAAAH-31480
Dißars, Der
Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs nach einer Realteilung, StuB
16/2016 S. 624 NWB WAAAF-80238
Prinz/Kanzler,
Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018
NWB GAAAG-89607
Handelsrechtlich verlangen die Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung (GoB) u. a., dass die Wertansätze der Vermögens...