BGH Beschluss v. - 1 StR 238/19

Feststellung der Schuldschwere bei nicht erwiesener Heimtücke im Rahmen der Tötung

Gesetze: § 57a Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 211 Abs 2 StGB

Instanzenzug: LG München I Az: XX

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seiner langjährigen Lebensgefährtin zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).

2Der Schuldspruch wegen Mordes und daher auch die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe angenommen hat. Insoweit ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings hat das Urteil keinen Bestand, soweit die Strafkammer die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt hat.

31. Das Landgericht hat die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) insbesondere auf die Annahme gestützt, dass der Angeklagte bei der Tötung seiner Lebensgefährtin zwei Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 StGB - dasjenige der Heimtücke und das der niedrigen Beweggründe - verwirklicht habe.

4Dies begegnet schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Mordmerkmal der Heimtücke nicht tragfähig belegt ist. Heimtücke im Sinne des § 211 StGB setzt Arglosigkeit und eine dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers voraus. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen der Heimtücke ist der Beginn der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffshandlung ( Rn. 21 und vom - 1 StR 457/12 Rn. 26, jeweils mwN).

5Dass der Angeklagte, wie das Landgericht angenommen hat, bereits mit Tötungsvorsatz handelte, als er die Geschädigte angriff und ihr einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, ist im Hinblick auf die Intensität der Gewalteinwirkung nicht naheliegend. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang auf die Internetrecherchen des Angeklagten zu Giften und ihrer Nachweisbarkeit - also (anders als hier zum Tragen gekommen) eine gewaltfreie Tötungshandlung - abgestellt hat, kann hieraus ein tragfähiger Schluss auf das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes gerade bei der ersten Angriffshandlung nicht gezogen werden.

6Dass die Geschädigte bei der zweiten Angriffshandlung (mit daran anschließendem Würgevorgang) noch arglos war, hat das Landgericht nicht festgestellt. Dies lässt sich auch nicht aus den Angaben des Zeugen M.        - des einzigen hierfür vorhandenen Beweismittels - herleiten.

72. Der Senat lässt die Feststellung der besonderen Schuldschwere entfallen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Er schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Heimtücke belegen könnten. Ungeachtet dessen sind keine Umstände ersichtlich, die eine im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung zu begründende besondere Schuldschwere tragen könnten (vgl. Rn. 9, BGHSt 61, 193-197; Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370; Urteile vom - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 62 und vom - 5 StR 60/14, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 29). Denn auch die vom Landgericht zur Begründung der besonders schweren Schuld des Angeklagten herangezogenen Tatfolgen für die Mutter der Geschädigten einerseits und die Zeugin R.    , der neuen Lebenspartnerin des Angeklagten, andererseits stellen - sollte es sich hierbei überhaupt um ein zu Lasten des Angeklagten berücksichtigungsfähiges Strafzumessungskriterium handeln (vgl. zum Meinungsstand Rn. 108 f. mwN; vom - 1 StR 525/11 Rn. 24, BGHSt 57, 123 ff.; vom - 5 StR 181/06 Rn. 57, BGHSt 51, 165, 180 und vom - 2 StR 83/85 Rn. 7 ff.; Beschlüsse vom - 4 StR 575/16 Rn. 8 f.; vom - 5 StR 524/15 Rn. 14, BGHSt 61, 193-197; vom - 4 StR 602/92 Rn. 9 und vom - 3 StR 190/02; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 46 Rn. 34) - jedenfalls keinen hinreichend gewichtigen Umstand dar, der neben den vorhandenen Milderungsgründen die Feststellung der besonderen Schuldschwere rechtfertigen könnte.

83. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 4 StPO (vgl. Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 473 Rn. 29).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:270619B1STR238.19.0

Fundstelle(n):
YAAAH-34556