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Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
I. Einführung
Das sog. allgemeine Persönlichkeitsrecht wird üblicherweise definiert als Recht des einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit (s. nur BGHZ 13 S. 334). In dieser allgemeinen Definition vermißt man freilich konkrete Merkmale, so daß es auf den ersten Blick fast unmöglich erscheint, aus diesem Begriff handfeste juristische Konsequenzen - z. B. einen Anspruch auf Schadensersatz - abzuleiten. Dieser Eindruck trügt jedoch. Rechtsprechung und Lehre haben im Laufe der Zeit unter dem Stichwort „allgemeines Persönlichkeitsrecht„ etliche Fallgruppen herausgearbeitet, die eine halbwegs sichere Orientierung ermöglichen. So muß beispielsweise ein Presseorgan darauf achten, daß (Bild-)Berichte den von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben - insbesondere den journalistischen Sorgfaltspflichten - entsprechen. Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen eines Arbeitgebers am Arbeitsplatz - z. B. durch Einsatz von Videotechnik - stoßen schnell auf rechtliche Grenzen unter dem Gesichtspunkt der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer. Vorsicht ist auch geboten beim Umgang mit personenbezogenen Daten, insbesondere solchen aus besonderen Vert...