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Online-Nachricht - Donnerstag, 07.11.2019

Einkommensteuer | Krankentaggelder einer Schweizer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (FG)

Krankentaggelder einer Schweizer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung sind steuerfrei und erhöhen den Steuersatz nicht ( und 14 K 1955/18; Revisionen zugelassen).

Sachverhalt: Die Kläger mit Wohnsitz im Inland waren in den Streitjahren jeweils verheiratet und bei einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt. Sie unterlagen als Grenzgänger im Inland der Besteuerung. Die Arbeitgeber hatten eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zugunsten der Mitarbeiter abgeschlossen. Die Kläger wurden jeweils krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Ihre Arbeitgeber zahlten jeweils "Krankentaggeld" aus und "verrechneten" dieses mit den von der Versicherung an sie ausgezahlten Krankentaggelder. In beiden Verfahren endete das Arbeitsverhältnis der Kläger.

Im Verfahren 14 K 2647/18 trat jedoch der Kläger in eine Einzel-Taggeldversicherung ein und erhielt weiterhin Krankentaggeld. Das jeweils beklagte Finanzamt unterwarf die steuerfreien Krankentaggeldzahlungen dem Progressionsvorbehalt, wodurch sich der Steuersatz und die Einkommensteuer erhöhten.

Die hiergegen gerichteten Klagen hatten Erfolg:

  • Die als Leistungen aus einer Krankenversicherung steuerfreien Zahlungen aufgrund Kollektiv- oder Einzel-Krankentaggeldversicherung erhöhen als Leistungen privater Krankenversicherungen den Steuersatz nicht.

  • Die von den Arbeitgebern der Kläger ausgezahlten Leistungen stellen keinen Arbeitslohn dar, der Lohnausweis hat keine konstitutive Wirkung.

  • Die Arbeitgeberleistungen sind teilweise vorweggenommene Leistungen aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. Hierfür spricht, dass die Beträge nicht in die Berechnung der Beiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung einbezogen wurden.

  • Die Kläger sind die Versicherten der von den Arbeitgebern abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. Arbeitslohn ist der Arbeitgeberbeitrag zur Versicherung.

  • Einzubeziehen in die Steuersatzermittlung sind nach dem Wortlaut des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG nur dem deutschen Krankengeld vergleichbare Leistungen Schweizer Rechtsträger.

  • Krankentaggeld gehört nicht zum (gesetzlichen) Leistungsumfang Schweizer Krankenkassen.

  • Handelt es sich um Leistungen privater Versicherungen, sind sie nicht mit Leistungen inländischer öffentlicher Kassen vergleichbar.

Hinweis:

Das FG hat die Revisionen zum BFH jeweils zugelassen.

Nachricht aktualisiert am : Die Revisionen sind inzwischen beim BFH anhängig. Die Az. lauten für das Verfahren 14 K 2647/18: III R 52/19 und das Verfahren 14 K 1955/18: III R 56/19.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. (l)

Fundstelle(n):
PAAAH-34465