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Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche „Optimierung“ des Arbeitsverhältnisses
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3409Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen können nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften, wie beispielsweise § 3 Nr. 33 EStG, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG oder § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG, vom Arbeitgeber steuerfrei oder lohnsteuerpauschaliert ausgezahlt werden.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Bisherige Rechtsprechung des BFH
[i]Freiwillig vom ArbG und ohne Rechtsanspruch erbrachtNach der bisherigen Rechtsprechung des BFH werden Zuschüsse des Arbeitgebers „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet, wenn sie zu den Lohnzahlungen hinzukommen, die arbeitsrechtlich geschuldet sind, d. h. vom Arbeitgeber freiwillig und ohne Rechtsanspruch erbracht werden.
Änderung der Rechtsprechung
[i]Zweck- bzw. verwendungsbezogene LeistungDiese Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben. Er geht nunmehr davon aus, dass der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn der Arbeitslohn ist, den der Arbeitgeber nur verwendungs- bzw. zweckgebunden leistet. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn ist mithin derjenige, den der Arbeitnehmer verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erhält (, NWB FAAAH-33414, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; VI R 21/17, NWB AAAAH-33407, und VI R 40/17, NWB KAAAH-33408).
[i]Abschied vom FreiwilligkeitsvorbehaltAuf die Frage, ob der Arbeitnehmer auf den fraglichen Lohnbes...