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STFAN Nr. 11 vom Seite 27

Layer bei Lifo-Verfahren

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer; Aurich

Fallbeispiel

Im Jahr 2019 hatte der bilanzierende Einzelhändler von einer bestimmten Warensorte folgenden Anfangsbestand und tätigte folgende Einkäufe:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
AB
100 kg á
8,00 €
800 €
Zugang Januar
150 kg á
7,00 €
1.050 €
Zugang April
200 kg á
7,50 €
1.500 €
Zugang Juli
300 kg á
9,00 €
2.700 €
Zugang Oktober
450 kg á
9,50 €
4.275 €
Summe
1.200 kg
 
10.325 €

Bei der am durchgeführten Inventur wurde ein mengenmäßiger Endbestand von 300 kg festgestellt. Zum liegt der Einkaufspreis (=Teilwert) nachhaltig bei 9,10 €/kg. Aus welchen Lieferungen der Endbestand von 300 kg stammt, kann nicht mehr festgestellt werden. Auch aus der Art der Lagerung und der Veräußerungsfolge ergeben sich keine weiteren Anhaltspunkte.

Einführung

Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann abweichend vom Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens in der Handelsbilanz unterstellt werden, dass die zuletzt angeschafften Vermögensgegenstände zuerst veräußert worden sind (§ 256 Satz 1 HGB). Diese unterstellte Verbrauchsfolge ist auch steuerrechtlich zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG), soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ents...BStBl 2015 I S. 462