Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Layer bei Lifo-Verfahren
Fallbeispiel
Im Jahr 2019 hatte der bilanzierende Einzelhändler von einer bestimmten Warensorte folgenden Anfangsbestand und tätigte folgende Einkäufe:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
AB | 100 kg á | 8,00 € | 800 € |
Zugang Januar | 150 kg á | 7,00 € | 1.050 € |
Zugang April | 200 kg á | 7,50 € | 1.500 € |
Zugang Juli | 300 kg á | 9,00 € | 2.700 € |
Zugang Oktober | 450 kg á | 9,50 € | 4.275 € |
Summe |
1.200 kg
|
10.325 €
|
Bei der am durchgeführten Inventur wurde ein mengenmäßiger Endbestand von 300 kg festgestellt. Zum liegt der Einkaufspreis (=Teilwert) nachhaltig bei 9,10 €/kg. Aus welchen Lieferungen der Endbestand von 300 kg stammt, kann nicht mehr festgestellt werden. Auch aus der Art der Lagerung und der Veräußerungsfolge ergeben sich keine weiteren Anhaltspunkte.
Einführung
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann abweichend vom Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens in der Handelsbilanz unterstellt werden, dass die zuletzt angeschafften Vermögensgegenstände zuerst veräußert worden sind (§ 256 Satz 1 HGB). Diese unterstellte Verbrauchsfolge ist auch steuerrechtlich zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG), soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ents...BStBl 2015 I S. 462