Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Vorsteuerabzug
Das Umsatzsteuersystem ist so aufgebaut, dass der Unternehmer i. d. R. nicht mit der Umsatzsteuer belastet ist, sondern der Endverbraucher die gesamte Umsatzsteuer trägt. So wie beim Verkauf von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen Umsatzsteuer anfällt, gewährt der Gesetzgeber für eingekaufte Gegenstände oder Dienstleistungen den Vorsteuerabzug. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Unternehmer in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommt.
Varianten des Vorsteuerabzugs
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer folgende Vorsteuerbeträge berücksichtigen:
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind
die Steuer für den innergemeinschaftli...