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NWB Nr. 12 vom Seite 987 Fach 19 Seite 2191

Der Sachverständige im Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzeröffnungsverfahren

von Rechtsanwalt und Notar Dipl.-Volkswirt Dr. Wilhelm Wessel, Lübeck

I. Einleitung

Die Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens setzt entweder einen Antrag des Gemeinschuldners oder den eines Gläubigers voraus. 75 % aller Antragsverfahren sind in den letzten Jahren mangels Masse gar nicht erst zur Eröffnung des eigentlichen Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens gelangt.

In der Phase zwischen Antragseingang bei Gericht und der Entscheidung des Gerichts, ob das Verfahren eröffnet wird oder ob der Antrag mangels Masse zurückgewiesen wird, kann das Gericht Ermittlungen über die Tatbestandsvoraussetzungen für die Konkurseröffnung/Vergleichseröffnung/Gesamtvollstreckungseröffnung anstellen, insbesondere darüber, ob eine Überschuldung (bei juristischen Personen) und/oder die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners besteht, und darüber hinaus, ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist.

Der Richter setzt dabei in der Regel einen unparteilichen Rechtsanwalt oder Steuerberater ein, dessen Aufgabe es ist, die Untersuchung der Konkursvoraussetzungen vorzunehmen. Die Empfehlung des Sachverständigen an das Gericht, das Konkursverfahren zu eröffnen oder den ...

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