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Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens bei organschaftlicher Bauträgertätigkeit im Rahmen eines Generalübernahmevertrages
Die Thematik rund um „Bauträgerfälle“ ist nach wie vor von grundlegender praktischer Relevanz und hat im Laufe der Jahre bunte gesetzgeberische, literarische und jurisdiktive Gestaltungen in Folge zahlreicher praktischer Fallgestaltungen erfahren. Daher ist müden Auges zu sehen, dass sich nun auch das FG Berlin-Brandenburg erneut mit der Thematik rund um eine Bauträgertätigkeit eines umsatzsteuerlichen Organkreises unter Berücksichtigung eines Generalübernahmevertrages annimmt.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Wird eine Organgesellschaft als Generalübernehmerin von anderen inländischen Organgesellschaften (Projektgesellschaften) eines umsatzsteuerlichen Organkreises mit der Errichtung und dem Ausbau von Gebäuden auf im Eigentum dieser stehenden Grundstücken beauftragt und beauftragt erstgenannte Organgesellschaft ihrerseits außerhalb des Organkreises stehende Unternehmen mit der Erbringung der erforderlichen Bauleistungen und gibt sie diese Bauleistungen an die übrigen Organgesellschaften weiter, so sind aufgrund des bestehenden Organschaftsverhältnisses die Leistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen nicht als steuerbare und steuer...