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Einkommensteuer: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei nachträglich festgestellten vGA
Leitsätze
Der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der tariflichen ESt unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist spätestens zusammen mit der ESt-Erklärung für den jeweiligen VZ zu stellen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Ein entsprechender Antrag kann auch vorsorglich gestellt werden.
Die Antragsfrist des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG gilt auch, wenn Kapitalerträge in Gestalt verdeckter Gewinnausschüttungen aus einer unternehmerischen Beteiligung erst durch die Außenprüfung festgestellt werden und der Stpfl. in der unzutreffenden Annahme, keine Kapitalerträge aus der Beteiligung erzielt zu haben, in seiner ESt-Erklärung keinen Antrag gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt hat.
Kennt der Stpfl. das Antragsrecht gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG, stellt aber gleichwohl keinen entsprechenden Antrag, weil er wegen eines Irrtums über die zutreffende Qualifikation seiner Einkünfte annimmt, keine Kapitalerträge in Gestalt von vGA aus der Beteiligung zu erzielen, liegt darin kein Fall höherer Gewalt i. S. von § 110 Abs. 3 AO.
Sachverhalt
In den Streitjahren (2009–2011) war der Kläger als
Rechtsanwalt selbständig tätig. Daneben war er Ge...