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Finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft bei umsatzsteuerlichen Organschaften
Die seit Langem diskutierte Frage der Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung einer Personengesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) in einen Organträger i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG war erneut Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens. Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg ist eine solche finanzielle Eingliederung auch dann möglich, wenn neben dem Organträger nicht nur Personen Gesellschafter der Personengesellschaft sind, die selbst finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind. Damit stellt sich das Finanzgericht ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des V. Senats des BFH (, BStBl II 2017 S. 547) sowie die Ansicht der Finanzverwaltung in Abschn. 2.8 Abs. 5a Satz 1 UStAE. Der vorliegende Beschluss zeigt, dass im Hinblick auf die Ausgestaltung der deutschen Organschaftsregelung und deren Auslegung durch Rechtsprechung und Finanzverwaltung noch lange nicht alle unionsrechtlichen Probleme abschließend geklärt sind.
I. Leitsätze
1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Eine GmbH & Co. KG kann entweder durch richtlinienkonforme Auslegung oder teleologische Extension grundsätzlich ebenfalls unter das Tatbestandsmerkmal „juristische Person“ i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG subsummiert werden, also Organge...