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Anpassung von Verträgen an veränderte Verhältnisse
I. Allgemeines
1. Entwicklung
Grundsätzlich sind die Vertragsparteien an den von ihnen geschlossenen Vertrag mit dem ausgehandelten Vertragsinhalt gebunden. Es gilt der Grundsatz: ”pacta sunt servanda”. Immer wieder taucht aber die Frage auf, ob bei einer nach Vertragsschluß eintretenden grundlegenden Änderung der bei Vertragsschluß vorliegenden besonderen oder allgemeinen Verhältnisse nicht die Bindung an den Vertrag entfällt oder dieser wenigstens an die veränderten Verhältnisse angepaßt werden muß. Diese Frage beantwortet das BGB nicht. Die Rechtsprechung hat darum schon früh begonnen, Lösungen zu suchen, und zunächst unterschiedliche Wege beschritten. Heute werden einhellig Verträge über die gem. § 242 BGB (Treu und Glauben) entwickelten Grundsätze des Fehlens und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage an veränderte (wirtschaftliche) Verhältnisse angepaßt.
2. Allgemeiner Anwendungsbereich
Die Grundsätze über Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage gelten für alle schuldrechtlichen Verträge, trotz § 779 BGB auch für einen Vergleich (BGH NJW 1984 S. 1746; s. auch u. V, 5), ebenso für einseitig verpflichtende Verträge wie Schenkung (BGH NJW 1972 S. 248), Darlehen und Bürgschaft...