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Arbeitsverhältnis | Zurückweisung der Kündigung
§ 174 BGB, wonach ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist, findet auf die Kündigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch einen Gesellschafter dieser Gesellschaft entsprechende Anwendung. Soweit die Gesellschaft nicht durch alle Gesellschafter handelt, liegt auch bei Teilnahme einer GbR am Rechtsverkehr eine Situation vor, die der des § 174 BGB entspricht. [i]Schmalbach, Kündigung des Arbeitsvertrags, infoCenter, NWB OAAAB-03423
Die Arbeitnehmerin wurde im Streitfall nur von einem der beiden Gesellschafter „in Vollmacht aller Gesellschafter“ als Aushilfe eingestellt und auch wieder gekündigt. Eine Vollmacht des weiteren Gese...