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BFH 10.07.2019 XI R 53/17, StuB 21/2019 S. 834

Passivierung von Filmförderdarlehen

(1) Ist ein gewährtes Filmförderdarlehen nur aus zukünftigen Verwertungserlösen zu bedienen, erstrecken sich die Rückzahlungsverpflichtungen aus diesem Darlehen nur auf künftiges Vermögen. Das Darlehen unterfällt dann dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2a EStG (Ansatzverbot). (2) Die Regelung des § 5 Abs. 2a EStG betrifft auch den (weiteren) Ansatz „der Höhe nach“, nachdem tilgungspflichtige Erlöse angefallen sind (Bezug: § 5 Abs. 2a EStG).

Praxishinweise

(1) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind gem. § 5 Abs. 2a EStG Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Das Passvierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG setzt voraus, dass sich der Anspruch des Gläubigers verabredungsgemäß nur auf künftiges Vermögen und...

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