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Einkommensteuer | Besteuerung fondsgebundener Lebensversicherungen bis zum
Der Verlust aus dem Rückkauf einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die vor dem abgeschlossen wurde, ist nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am geltenden Fassung zu berücksichtigen (Bezug: § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004, § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG).
(1) Im Urteilsfall kündigte der Kläger zwei im Dezember 2004 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherungen im Jahr 2008 und machte dabei einen Verlust von jeweils 117.972,80 € (Differenz zwischen gezahlten Versicherungsprämien und dem Rückkaufswert). Fondsgebundene Lebensversicherungen unterscheiden sich von konventionellen Lebensversicherungen dadurch, dass die Höhe der Leistungen direkt von der Wertentwicklung der in einem besonderen Anlagestock angesparten Vermögensanlagen abhängt. Eine der Höhe nach garantierte Leistung gibt es bei der fond...BGBl 2004 I S. 1427