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Erbteilungsverträge über Haus- und Grundbesitz
Werden mehrere Personen Erben, so wird der Nachlaß des Erblassers gemeinschaftliches Vermögen aller Miterben. Die Verwaltung der Nachlaßgegenstände steht allen Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein einzelner Erbe kann also grundsätzlich nicht von sich aus Verwaltungsmaßnahmen beschließen und durchführen. Erst recht ist das Zusammenwirken aller Miterben notwendig, wenn ein Nachlaßgegenstand übertragen werden soll (§ 2040 Abs. 1 BGB). Diese gesetzliche Ausgestaltung der Miterbengemeinschaft bringt es mit sich, daß der Drang zur Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses häufig sehr groß ist. Ursache dafür kann die Uneinigkeit der Miterben über die angebrachten Verwaltungsmaßnahmen oder das Bedürfnis einzelner Miterben nach liquiden Mitteln sein.
I. Veräußerung aller Anteile an einen Miterben
Die Miterben können das Problem zum einen dadurch lösen, daß einer von ihnen gegen angemessenes Entgelt die Anteile der übrigen am Nachlaß kauft. Unter ”Nachlaß” ist hierbei die Gesamtheit der dem Erblasser im Zeitpunkt des Todes gehörenden vererblichen Sachen und Rechte sowie dasjenige zu verstehen, was aufgrund eines zum Nachlaß gehörenden Rechtes oder auf den Nachlaß bezogenen...