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FG Münster Urteil v. - 9 K 5195/04 K,G,F

Gesetze: KStG 1996 § 8 Abs 3, KStG 1996 § 27 Abs 3 S 2, AO § 55 Abs 1 Nr 1 S 2, AO § 55 Abs 1 Nr 1 S 1, AO § 58 Nr 2, AO § 55 Abs 1 Nr 2, AO § 55 Abs 1 Nr 3, AO § 55 Abs 1 Nr 4, AO § 62 Abs 2, AO § 61 Abs 3, AO § 174 Abs 4, KStG 1996 § 13 Abs 2, KStG 1996 § 13 Abs 3, KStG 1996 § 5 Abs 1 Nr 9, GewStG 1991 § 3 Nr 6

vGA und andere Ausschüttung aufgrund Erhöhung der Vergütung an den Geschäftsführer sowie aufgrund einer "Abfindungszahlung" - Auslegung des Verweises in § 63 Abs. 2 AO auf § 61 Abs. 3 AO - Nachversteuerung wegen gewichtiger Mittelfehlverwendung durch vGA und Abfindungszahlung - Keine unschädliche Mittelverschiebung zwischen gemeinnützigen Körperschaften - "Wegfall des bisherigen Zwecks" i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO durch verdeckte Ausschüttung - Kein Teilwertansatz für Wirtschaftsgüter in der Anfangsbilanz bei Nachversteuerung - Auslegung eines Klageantrags

Tatbestand

Die Klägerin (Klin.) betreibt seit dem Jahr 1990 eine Hochschule mit Sitz im X...... A-Stadt, die im Jahr 1994 als private Fachhochschule – zunächst befristet auf fünf Jahre - staatlich anerkannt wurde. Sie bietet die Diplomstudiengänge ... (seit 1990/1994), ... (seit 1993/1994) sowie ... (seit dem Jahr 2001) an. Die Durchschnittsstudiendauer beträgt ca. acht Semester und beinhaltet regelmäßig ein Auslandssemester an einer Partnerhochschule innerhalb Europas und ein Auslandssemester an einer Partnerhochschule in Übersee (in den Streitjahren: in A(USA), in B(USA) und in C(Asien)). Die Klin. finanziert sich über Studiengebühren, die in den Streitjahren 1996 bis 1999 XXXX DM bis YYYY DM pro Semester betrugen.

Fundstelle(n):
DAAAH-33792

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Nutzungsdauer:
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FG Münster, Urteil v. 03.03.2009 - 9 K 5195/04 K,G,F

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