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NWB Nr. 47 vom Seite 3683 Fach 19 Seite 1777

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

von Oberregierungsrat G. Haurand und Regierungsdirektor Dr. J. Vahle, Bielefeld

I. Einführung

Das sog. allgemeine Persönlichkeitsrecht wird üblicherweise definiert als Recht des einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit (s. nur BGHZ 13 S. 334). In dieser allgemeinen Definition bzw. Umschreibung vermißt man konkrete Merkmale, so daß es unmöglich erscheint, aus diesem Begriff ”handfeste” juristische Konsequenzen - z. B. einen Anspruch auf Schadensersatz - abzuleiten. Dieser Eindruck trügt indessen. Rechtsprechung und Lehre haben im Laufe der Zeit unter dem Stichwort ”allgemeines Persönlichkeitsrecht” (zuweilen finden sich auch andere Begriffe wie ”Privatsphäre”) etliche Fallgruppen herausgearbeitet, die eine halbwegs sichere Orientierung ermöglichen. So muß beispielsweise ein Presseorgan darauf achten, daß ein (”verfängliches”) Foto eines Prominenten im Falle der Veröffentlichung die von der Rspr. gezogenen Grenzen nicht überschreitet. Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen eines Arbeitgebers am Arbeitsplatz - z. B. durch Einsatz von Videotechnik - stoßen schnell auf rechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes.

Nicht zuletzt das BVerfG-Urt. zum Volkszählungsgesetz (BVerfGE 65 S. 1 ff.) hat dem allgemeinen Persö...

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