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Abgabenordnung; | keine Aufrechnung mit bestrittener Forderung (§ 226 AO; § 387 BGB)
Das FA kann mit einer Forderung, die auf einem Verwaltungsakt (Steuerbescheid) beruht, der angefochten und dessen Vollziehung ausgesetzt ist, nicht wirksam aufrechnen. Solange das Anfechtungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann die Gegenforderung des FA noch nicht als rechtmäßig bestehende Forderung i.S. der Vorschriften des Aufrechnungsrechts angesehen werden, so daß sie für eine voll wirksame Aufrechnung ausscheidet (FG Köln, rkr. Beschl. v. - 6 V 837/89).