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Einkommensteuer – Einkunftserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften (FG)
Im Bereich der Kapitaleinkünfte ist das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht für jede einzelne Kapitalanlage zu prüfen. Die grundsätzlich bestehende (widerlegbare) tatsächliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht greift nicht, wenn die betroffenen Einkünfte nicht dem Regime der Abgeltungsteuer gemäß § 32d EStG unterliegen.
An der erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht fehlt es, wenn der Steuerpflichtige allein mit dem Ziel, Einkommensteuerersparnisse zu erzielen, aus einen Bondstripping und nachfolgender Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anleihemänteln an eine GmbH, an der er als Alleingesellschafter beteiligt ist, Verluste erzielt.
Quelle: , NWB XAAAH-32368