fehlende Auswirkung auf die Höhe der Einkommensteuer
Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheids
Wahlrechtsausübung nach Teilbestandskraft
Leitsatz
1. Nacherklärte Verluste, die sich wegen der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG nicht auf die Höhe
der festgesetzten Einkommensteuer auswirken, können nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG nur festgestellt werden, wenn der Einkommensteuerbescheid
noch änderbar ist.
2. Maßgebliche Tatsache für die Anwendung des § 173 Abs. 1 AO ist der Saldo aller nacherklärten Gewinne und Verluste aus privaten
Veräußerungsgeschäften, wenn derartige sonstige Einkünfte bisher nicht bei der Veranlagung berücksichtigt waren.
3. Ein Zusammenhang im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit einer
steuererhöhenden Tatsache besteht nicht, wenn zeitgleich weitere Einnahmen und Ausgaben bei Einkünften aus Kapitalvermögen
nacherklärt werden. Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Verluste kann daher nicht nach dieser Vorschrift
unbeachtlich sein.
4. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen einen bestandskräftigen, nach einer Korrekturvorschrift geänderten Einkommensteuerbescheid
kann ein Wahlrecht nur in den Grenzen der § 351 Abs. 1, § 177 Abs. 1 AO ausgeübt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 6 Nr. 1 DStRE 2020 S. 141 Nr. 3 EFG 2019 S. 1817 Nr. 22 KAAAH-33622
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