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FG München Urteil v. - 10 K 3043/18 EFG 2019 S. 1817 Nr. 22

Gesetze: EStG § 23 Abs. 3 S. 8, EStG § 10d Abs. 4 S. 4, EStG § 10d Abs. 4 S. 5, AO § 173 Abs. 1, AO § 351 Abs. 1, AO § 177 Abs. 1

Erstmalige Verlustfeststellung

fehlende Auswirkung auf die Höhe der Einkommensteuer

Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheids

Wahlrechtsausübung nach Teilbestandskraft

Leitsatz

1. Nacherklärte Verluste, die sich wegen der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG nicht auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer auswirken, können nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG nur festgestellt werden, wenn der Einkommensteuerbescheid noch änderbar ist.

2. Maßgebliche Tatsache für die Anwendung des § 173 Abs. 1 AO ist der Saldo aller nacherklärten Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn derartige sonstige Einkünfte bisher nicht bei der Veranlagung berücksichtigt waren.

3. Ein Zusammenhang im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit einer steuererhöhenden Tatsache besteht nicht, wenn zeitgleich weitere Einnahmen und Ausgaben bei Einkünften aus Kapitalvermögen nacherklärt werden. Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Verluste kann daher nicht nach dieser Vorschrift unbeachtlich sein.

4. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen einen bestandskräftigen, nach einer Korrekturvorschrift geänderten Einkommensteuerbescheid kann ein Wahlrecht nur in den Grenzen der § 351 Abs. 1, § 177 Abs. 1 AO ausgeübt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 6 Nr. 1
DStRE 2020 S. 141 Nr. 3
EFG 2019 S. 1817 Nr. 22
KAAAH-33622

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FG München, Urteil v. 12.09.2019 - 10 K 3043/18

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