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NWB Nr. 36 vom Fach 19 Seite 1673

Abschlußzwang bei Verträgen

von Prof. Dr. W. Reitz und RegDir. Dr. J. Vahle, Bielefeld

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Begriff

Das BGB (vgl. § 305) und Art. 2 Abs. 1 GG garantieren die sog. Vertragsfreiheit, d. h. das Recht, eigenverantwortlich zu entscheiden, mit wem und ggf. zu welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen werden soll (vgl. BVerfG WM 1981 S. 77). Lediglich wenige Vorschriften ziehen der Vertragsfreiheit Grenzen; zu nennen sind hier insbesondere die § 134 (”gesetzliches Verbot”) und § 138 (”Sittenwidrigkeit”, ”Wucher”).

Diese Vertragsfreiheit ist im übrigen eng mit einem liberalen Wirtschaftssystem verbunden. Es bedeutet daher einen erheblichen Eingriff in diese Freiheit, wenn ein Bürger zum Abschluß eines Vertrages gezwungen wird. Dabei kann der Zwang sich erstrecken auf den Abschluß an sich (Zustandekommen eines Vertrages), darüber hinaus aber auch auf den Inhalt des Vertrages. So ist beispielsweise ein Taxiunternehmer zur Beförderung einer Person zu den festgelegten Tarifen verpflichtet (Einzelheiten s. u. III, 1a).

”Kontrahierungszwang” läßt sich demnach definieren als die Verpflichtung, mit einem anderen (Begünstigten) einen Vertrag mit bestimmten oder - von unparteiischer Seite - zu bestimmendem Inhalt abzuschli...

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