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Die Sequestration im Konkurseröffnungsverfahren
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Zweck und Inhalt der Sequestration
Das Konkursverfahren kann sowohl durch Antragstellung eines Gläubigers als auch durch Antragstellung des Schuldners eingeleitet werden. Die Entscheidung, ob das Konkursverfahren eröffnet wird, ist ausschließlich eine Entscheidung des zuständigen Konkursrichters. Dabei muß der Richter sich von den Insolvenzgründen, der Zahlungsunfähigkeit und bei Kapitalgesellschaften zusätzlich der Überschuldung überzeugt haben. Gleichzeitig muß Gewißheit bestehen, daß eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist.
Da sich das Gericht in der Regel über die Voraussetzungen nicht sofort ein abschließendes Urteil bilden kann, kann das Konkursgericht flankierende Sicherungsmaßnahmen zur Sicherung der Vermögensmasse des Gemeinschuldners während des Konkurseröffnungsverfahrens treffen, in dem es nach § 106 KO die Sequestration anordnet.
In der Regel wird gleichzeitig ein allgemeines Veräußerungsverbot an den Schuldner erlassen. Der Sinn und Zweck dieser Sicherungsmaßnahmen ist die Sicherung der künftigen Masse gegen masseschädigende Verfügungen des Schuldners sowie gegen Voll...