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NWB Nr. 26 vom Fach 19 Seite 1655

Vollmacht und Vollmachtserteilung

von Regierungsdirektor Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Nach bürgerlichem Recht ist der am Rechtsverkehr teilnehmende Bürger nicht (immer) gehalten, persönlich zu handeln und Geschäftsabschlüsse mit seinen Vertragspartnern zu tätigen. Er hat verschiedene Möglichkeiten, sich hierbei vertreten zu lassen bzw. vertreten zu werden. Von einer solchen Stellvertretung spricht man, wenn jemand für einen anderen in dessen Namen eine eigene Willenserklärung abgibt oder entgegennimmt - mit der Folge, daß die Wirkungen des Geschäfts unmittelbar den Vertretenen treffen (vgl. § 164 BGB). Entscheidend für eine solche wirksame Stellvertretung ist das Handeln in fremdem Namen und die entsprechende Vertretungsmacht. Fehlt die zweite Voraussetzung, so ist der Erklärende zwar ”echter” Vertreter, allerdings ohne Vertretungsmacht (vgl. die §§ 177-179 BGB). Die Vertretungsmacht kann sich im einzelnen ergeben aus Gesetz, der Satzung einer juristischen Person oder - was hier interessiert - einem Rechtsgeschäft; hierbei wird die Vertretungsmacht als Vollmacht bezeichnet (§ 166 Abs. 2 BGB). Kein Vertreter i. S. des § 164 BGB ist derjenige, der einen Geschäftsabschluß nur vermittelt (z. B. Makler). Entsprechendes gilt ...

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