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BFH 11.10.1989 I R 101/87
Abgabenordnung; | Auskunftsersuchen des FA (§§ 90, 93, 149 AO)
Nach dem kann das FA vom Stpfl. nur dann die Beantwortung eines Fragebogens über gesellschaftsteuerrelevante Sachverhalte verlangen, wenn konkrete Umstände oder allgemeine Erfahrungen für eine Steuerpflicht im Einzelfall sprechen. Die Tatsache, daß Steuergesetze nicht immer beachtet werden, stellt keine allgemeine Erfahrung in diesem Sinne dar.