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Gerichtsstandsvereinbarungen
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
A. Begriffsbestimmungen
I. Der Begriff des Gerichtsstands
Der Gerichtsstand einer natürlichen oder juristischen Person oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist der Ort, der für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts maßgeblich ist, das für die Entscheidung über Ansprüche berufen ist, die gegen diese Personen gerichtlich geltend gemacht werden. In diesem Sinne ist der Gerichtsstand einer Person oder eines Sondervermögens maßgeblich sowohl für die örtliche als auch für die sachliche Zuständigkeit des angerufenen erstinstanzlichen Gerichts. Die Gerichtsstandsvorschriften der §§ 12 ff. ZPO beziehen sich ausschließlich auf die örtliche Zuständigkeit; § 1 ZPO verweist bezüglich der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte ausdrücklich auf das GVG.
II. Arten von Gerichtsständen
1. Gesetzlicher Gerichtsstand
Ein gesetzlicher Gerichtsstand ist gegeben, wenn ein Gesetz unmittelbar selbst den Gerichtsstand für bestimmte Arten von Streitigkeiten oder für und gegen bestimmte Personen festlegt.
Der gesetzliche Gerichtsstand kann ein allgemeiner sein, der dann für alle Arten von Rechtsstr...