Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berücksichtigung der Gewerbesteuer bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns
Mit Urteil v. - IV R 18/17 ( NWB XAAAH-13417) hat der BFH entschieden, dass Veräußerungskosten dem Veräußerungsvorgang zuzuordnende Betriebsausgaben sind und daher ein Abzug der gesellschaftsrechtlich veranlassten Gewerbesteuer ausscheidet. Zugleich hat sich der BFH mit diesem Urteil zur Reichweite des Betriebsausgabenabzugsverbots des § 4 Abs. 5b EStG geäußert.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Sachverhalt und Verfahrensgang der Entscheidung
[i]Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach UmwandlungDer Gesellschafter A veräußerte seinen Mitunternehmeranteil an einer GmbH & Co. KG an den anderen Gesellschafter B. Aufgrund einer vorherigen Verschmelzung löste diese Veräußerung nach § 18 Abs. 3 UmwStG Gewerbesteuer aus. Daher vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Gewerbesteuer von den beiden Gesellschaftern – entsprechend ihrer Beteiligung an der GmbH & Co. KG – jeweils zur Hälfte getragen wird. Die KG ermittelte den Veräußerungsgewinn i. S. des § 16 Abs. 2 EStG unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Veräußerungskosten, was das zuständige Finanzamt unter Hinweis auf § 4 Abs. 5b EStG ablehnte. Das FG des Saarlandes gab der dagegen gerichteten Klage der ( NWB GAAAG-69227) statt.
[i]Intemann, Online-Beitrag 2019, NWB OAAAH-15322 Die dagegen gerichtete Revision des F...