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Berücksichtigung der Gewerbesteuer bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns
BFH zur Anwendung des § 16 Abs. 2 EStG
Mit Urteil v. - IV R 18/17 ( NWB XAAAH-13417) hat der BFH entschieden, dass Veräußerungskosten dem Veräußerungsvorgang zuzuordnende Betriebsausgaben sind und daher ein Abzug der gesellschaftsrechtlich veranlassten Gewerbesteuer ausscheidet. Zugleich hat sich der BFH mit diesem Urteil zur Reichweite des Betriebsausgabenabzugsverbots des § 4 Abs. 5b EStG geäußert. Nach seiner Auffassung steht die Regelung in § 4 Abs. 5b EStG lediglich dem Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe beim Schuldner der Gewerbesteuer entgegen, nicht aber bei demjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung verpflichtet. Darüber hinaus musste der BFH diese Sache an das FG des Saarlandes mangels Spruchreife zurückgeben, weil die bislang vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen für die notwendige Beurteilung der Veranlassung zur Erstattung der Gewerbesteuer für eine Entscheidung des BFH nicht reichten. Gleichwohl hat der BFH eindeutig aufgezeigt, nach welchen Grundsätzen die Gewerbesteuer bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i. S. des § 16 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen ist.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Sachverhalt der Entscheidung
[i]Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach UmwandlungKlägerin und Revisionsbeklagte war eine ...