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Prüfungspflicht von Kapitalverwaltungsgesellschaften
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am ihr Rundschreiben 10/2019 (WA) veröffentlicht. Darin skizziert sie Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfungspflicht nach § 38 Abs. 4 KAGB (gesonderte Prüfung von erbrachten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen durch den Abschlussprüfer).
Eine Befreiung von dieser Prüfung kommt danach auf Antrag in Betracht, wenn keine allgemeinen Ausschlusskriterien vorliegen und die Dienstleistungen und Nebendienstleistungen von der Kapitalverwaltungsgesellschaft ausschließlich gegenüber professionellen Kunden erbracht werden, oder wenn das „beratene“ Anlagevolumen und die für Privatkunden verwahrten Anteilscheine insgesamt einen Betrag von 5 Mio. € nicht überschreiten. Dagegen kommt die Befreiung von dieser Prüfung regelmäßig nich...