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NWB Nr. 5 vom Fach 19 Seite 1431

Das Anfechtungsgesetz

von Oberregierungsrat Richard Geimer, Dahlem

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Oftmals sind Schuldner bestrebt, namentlich in wirtschaftlichen Krisenzeiten, Vermögensgegenstände dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen und durch unlauteres Geschäftsgebahren die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, daß Sachen oder Forderungen schenkweise oder zu einem unangemessenen niedrigen Kaufpreis an andere, meist nahestehende Personen, vornehmlich an Familienangehörige, übertragen werden, oder es werden Grundstücke zugunsten bestimmter Gläubiger belastet, oder es wird ohne Gegenleistung auf Forderungen verzichtet. Solchen Machenschaften sollte mit dem Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens (AnfG), begegnet werden. Zweck der Gläubigeranfechtung nach Maßgabe des Anfechtungsgesetzes ist es demnach, unter bestimmten, fest begrenzten Voraussetzungen Gegenstände, welche ein Schuldner aus seinem Vermögen weggegeben hat, dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers wieder zu erschließen und die durch eine Vermögensverschiebung verhinderte Zwangsvollstreckung in einen Gegenstand des Schuldnervermögens durch Rück...

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Das Anfechtungsgesetz

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