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NWB Nr. 4 vom Fach 19 Seite 1385

Die Adoption

von Richter am Oberlandesgericht Jürgen Kleist, Celle

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Am ist das AdoptionsanpassungsG (AdAnpG) in Kraft getreten. Es schließt die Reform ab, die durch das AdoptionsG im Jahre 1976 eingeleitet worden ist. Dessen Ziel war, das minderjährige Adoptivkind in zivilrechtlicher Hinsicht dem leiblichen Kind des Annehmenden gleichzustellen. Bei der Neuregelung des Adoptionsrecht ist eine Reihe von Vorschriften dem neuen Recht angeglichen worden, eine umfassende Anpassung aller Normen jedoch unterblieben. Diese Angleichung ist nunmehr mit dem AdAnpG nachgeholt worden, wobei der Schwerpunkt auf sozialrechtlichem Gebiet liegt; vor allem ist dort dem durch das AdoptionsG eingeführten Adoptionspflegeverhältnis Rechnung getragen worden. Im übrigen enthält das AdAnpG zahlreiche redaktionelle Änderungen, die sich daraus erklären, daß durch das AdoptionsG der Terminus ”Annahme an Kindes statt” durch den Begriff ”Annahme als Kind” ersetzt worden ist.

I. Grundgedanken der Reform 1977

Durch die am in Kraft getretene Reform hat sich das Leitbild der Adoption grundlegend gewandelt: ihr Zweck war bis dahin hauptsächlich, den bisher unerfüllten Wunsch nach eigenen Kindern zu b...

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