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Umsatzsteuer; hier: Prüfung von Ersatzbelegen für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
Unter Bezugnahme auf die Erörterung der Angelegenheit mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist Voraussetzung, daß die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer durch einen zollamtlichen Beleg (z.B. schriftlicher Steuerbescheid) nachgewiesen wird. Ist der Unternehmer nicht im Besitz des betreffenden Zollbelegs (z.B. weil er nicht selbst der Steuerschuldner ist), so ist der Nachweis durch einen Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug nach Vordruck 0484 oder einen anderen Beleg zu führen, der alle Angaben enthält, die der Vordruck vorsieht. Die nähere Regelung ist in der beiliegenden VSF Z 82 34 Abs. 2 und Z 83 95 enthalten (Anlagen 1 und 2).
(2) Durch die Zollbehörden ist festgestellt worden, daß Ersatzbelege von nicht befugten Personen ausgestellt und unzulässigerweise für den Vorsteuerabzug verwendet worden sind. Bei diesen Fällen der Steuerhinterziehung hat sich gezeigt, daß weder die von einem Spediteur vertretenen Einführer noch die Finanzämter ohne weiteres erkennen konnten, ob die mit Dienststempelabdruck bestätigten Ersatzbelege tatsächlich von der angegebenen Zollstelle und damit z...