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Besteuerung der Haus- und Grundeigentümervereine sowie der Mietervereine
Behandlung der Mitgliederbeiträge
(1) Von den Mitgliederbeiträgen zu Haus- und Grundeigentümervereinen sowie zu Mietervereinen sind bisher 20 v.H. der Beitragseinnahmen - gekürzt um die an die übergeordneten Verbände (Zentralverband, Landesverband) abgeführten Beiträge - der Umsatzsteuer unterworfen worden. Diese Regelung wird mit der Maßnahme aufrechterhalten, daß der Anteil von 20 v.H. einen Bruttowert darstellt, aus dem im Falle der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Entgelte (§ 10 Abs. 1 UStG) für die hiermit erfaßten steuerpflichtigen Leistungen der Vereine (Beratungstätigkeit gegenüber ihren Mitgliedern) sind demnach die sich nach Abzug der Umsatzsteuer ergebenden Werte. Die Steuerpflicht der Leistungen, für die ein besonderes Entgelt entrichtet wird, bleibt unberührt. Die bisher zu dieser Frage auf dem Gebiet der Umsatzsteuer ergangenen RdF- und BdF-Erlasse sind hierdurch überholt.
(2) In den Fällen, in denen unter Beachtung des (BStBl 1965 III S. 294) abweichend von Abschnitt 34 Körperschaftsteuer-Richtlineien bei der Körperschaftsteuer ein anderer Anteil als 20 v.H. der Mitgliederb...