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Umsatzsteuer; hier: Steuersatz für die Leistungen von Artisten
Zur Frage des Steuersatzes, zu dem die Leistungen von Artisten der Umsatzsteuer unterliegen, hat sich das Bundesfinanzministerium wie folgt geäußert:
(1) Leistungen der Artisten (z.B. der Akrobaten und Jongleure) sind nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG begünstigt. Die in dieser Vorschrift bezeichneten Leistungen umfassen nicht die Darbietungen von Artisten. Darbietungen von Artisten sind insbesondere nicht als Theatervorführungen anzusehen. Artisten können, soweit sie nicht als Schausteller auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen tätig werden (§ 30 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), auch nicht die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG beanspruchen.
(2) Die Leistungen der Artisten, die nicht eine Tätigkeit als Schausteller ausüben, unterliegen grundsätzlich gem § 12 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz. Lediglich in den Fällen, in denen Artisten Rechte und Ansprüche aus den §§ 74 bis 77 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG; z.B. die Rechte der Bildschirmübertragung oder der öffentlichen Wiedergabe) nach § 78 UrhG an Dritte abtreten oder entsprechende Einwilligungen selbst erteilen, werden Leistungen bewirkt, auf die nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist.