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Umsatzsteuerliche Behandlung von Direktzahlungen, Ausgleichszahlungen und Prämien im Agrarbereich
Im Rahmen der EG-Agrarreform werden folgende Direktzahlungen gewährt:
Getreideausgleichszahlung
i.H. von ca. 600 DM/ha
(EWG VO des Rates Nr. 1765/92 vom , ABl EG Nr. L 181/12).
Konjunktureller Flächenstillegungsausgleich
EWG VO des Rates Nr. 1765/92 vom , ABl EG Nr. L 181/12 und EWG VO der Kommission Nr. 2293/92 vom , ABl EG Nr. L 221/19).
Flächenbeihilfe für Eiweißpflanzen
(EWG VO des Rates Nr. 1765/92 vom , ABl EG Nr. L 181/12 und EWG VO der Kommission Nr. 2295/92 vom , ABl EG Nr. 221/28).
Sonderprämie für männliche Rinder und Mutterkuhprämie
(EWG VO des Rates Nr. 2066/92 vom , ABl EG Nr. 215/49).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Auffassung vertreten, daß in den angesprochenen Fällen eine wechselseitige Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung nicht gegeben ist, so daß die Direktzahlungen, Ausgleichszahlungen und Prämien umsatzsteuerrechtlich als echte nichtsteuerbare Zuschüsse anzusehen sind.
Dieses Schreiben wird in die USt-Kartei aufgenommen.