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Umsatzsteuer; hier: Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der Erhebung von erhöhten Beförderungsentgelten von sog. Schwarzfahrern
Nach dem , BStBl 1987 II S. 228) ist das von den sog. Schwarzfahrern über das tarifliche Fahrgeld hinaus zu entrichtende erhöhte Beförderungsentgelt kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Beförderungsunternehmers. Wird in dem erhöhten Beförderungsentgelt zugleich der tarifliche Fahrpreis mit erhoben, so ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Beförderungsleistung der Tarifpreis aus dem erhöhten Beförderungsentgelt herauszurechnen. Dabei kann aus Vereinfachungsgründen als Tarifpreis die für das vorangegangene Kalenderjahr errechnete durchschnittliche Nettoeinnahme je Beförderungsfall angesetzt werden. Die durchschnittliche Nettoeinnahme je Beförderungsfall ergibt sich aus dem Verhältnis der Summe aller Beförderungsfälle zu den Nettoeinnahmen aus Fahrausweisverkäufen.