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BMF - IV A 2-S 7200-65/86 BStBl 1986 I S. 501

Umsatzsteuer; hier: Mitverantwortungsabgabe Getreide

Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 des Rates vom (ABlEG Nr. L 139/29) und der Verordnung (EWG) Nr. 2040/86 der Kommission vom (ABLEG Nr. L 173/65) wird ab auf in der EG erzeugtes Getreide eine Mitverantwortungsabgabe (MVA) erhoben, soweit das Getreide

  • einer ersten Verarbeitung zugeführt oder

  • durch die Interventionsstellen angekauft oder

  • in Körnerform ausgeführt

wird.

Nach Art. 2 der VO der Kommission vom ist von den Unternehmern, die eine erste Verarbeitung vornehmen, bzw. den Interventionsstellen und Exporteuren die MVA zu entrichten. Nach Art. 5 der Verordnung wälzen die Marktbeteiligten die MVA auf ihren Lieferanten bis hin zur Lieferung durch den Erzeuger ab. Die MVA ist in den Abrechnungen gesondert auszuweisen.

Bei der MVA Getreide handelt es sich um eine Abgabe, die die Erzeuger belasten soll. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wird die Abgabe von den Wirtschaftsbeteiligten für den Erzeuger entrichtet. Die MVA Getreide berührt deshalb nicht das umsatzsteuerliche Entgelt für die Umsätze von Getreide durch die Erzeuger oder die übrigen Wirtschaftsbeteiligten. Es handelt sich bei der MVA Getreide...

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BMF v. 10.10.1986 - IV A 2-S 7200-65/86

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