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Umsatzsteuer; hier: Beihilfen für die verbilligte Abgabe von Butter
Die von der Bundesanstalt für Landwirtschaftliche Marktordnung (BALM) auf Grund von EG-Verordnungen gewährten Beihilfen für die verbilligte Abgabe von Butter für den direkten Verbrauch sind bei den Empfängern der Beihilfe Teil des Entgelts (§ 10 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes) für ihre Butterlieferungen.
Der Unternehmer (Beihilfeempfänger) ist deshalb berechtigt, in seiner Rechnung an den Empfänger der Butterlieferung auch. den auf die Beihilfe entfallenden Umsatzsteuerbetrag gesondert auszuweisen (vgl. Abschnitt 188 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1985).