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Umsatzsteuer; hier: Beiträge zu Restschuldversicherungen als durchlaufende Posten
Beim Abschluß von Kreditverträgen wird häufig ein Restschuldversicherungsvertrag mit einem Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen. Das Kreditinstitut zieht die Versicherungsbeiträge von den Kreditnehmern ein und führt sie an das Lebensversicherungsunternehmen ab. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der eingezogenen Versicherungsbeiträge beim Kreditinstitut gilt unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:
Die mit der Kreditgewährung verbundene Verschaffung von Restschuldversicherungsschutz durch das Kreditunternehmen ist keine Nebenleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts und fällt daher nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG (, BStBI 1977 II S. 744).
Die Versicherungsbeiträge können jedoch beim Kreditinstitut durchlaufende Posten i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG sein, wenn es beim Einzug und bei der Abführung der Versicherungsbeiträge im fremden Namen und für fremde Rechnung handelt. Das setzt voraus, daß hinsichtlich der Versicherungsbeiträge unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Lebensversicherungsunternehmen und dem Kreditnehmer (Versicherten) bestehen. Bei der Prüfung dieser Frage sind ...