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BMF - IV A 2-S 7200-3/75

Umsatzsteuer; hier: Abwrackprämien nach § 32a des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr und zusätzliche Bundeszuschüsse

Nach § 32 a des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr (BSchYG) vom (BGBI. l S. 66) ist bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg ein Abwrackfonds gebildet worden, an den von den Unternehmern der Binnenschiffahrt Beiträge zu leisten sind. Aus diesem Fonds werden Prämien an Schiffahrttreibende gezahlt, die unwirtschaftliche Schiffe abwracken. Nach § 32 b des BSchVG muß der Empfänger einer solchen Prämie diese ganz oder teilweise zurückzahlen, wenn er innerhalb von drei Jahren das Eigentum oder Miteigentum an Binnenschiffen erwirbt, die erstmalig nach dem in ein Schiffsregister eingetragen worden sind. Außerdem konnten nach den Richtlinien des Bundesministers für Verkehr vom (BAnz Nr. 48 vom ) aus Bundesmitteln Zuschüsse zu den genannten Abwrackprämien gewährt werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage, wie die Abwrackprämien und zusätzlichen Bundeszuschüsse umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen sind, folgendes:

Die Abwrackprämien und Zuschüsse sind nicht das Entgelt für eine steuerbare Leistung des Binnenschi...

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BMF v. 03.02.1975 - IV A 2-S 7200-3/75

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