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Dienstanweisung über die Mitwirkung der Zolldienststellen bei dem Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke
Die mit dem Bezugsschreiben () übersandte Dienstanweisung über die Mitwirkung der Zolldienststellen bei dem Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke (Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung A 0693) ist neu gefaßt worden.
Ich übersende hiermit einen Abdruck der neugefaßten Dienstanweisung nach dem Stand vom .
Dieses Schreiben und die Dienstanweisung werden in die Umsatzsteuer-Kartei aufgenommen.
3 – Dienstanweisung über die Mitwirkung der Zolldienststellen bei dem Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke
Anlagen Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr
VENTE A L'EXPORTATION – (Bordereau de Vente)
Allgemeines
Ausfuhrlieferungen
(1) Nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG sind Ausfuhrlieferungen § 6 UStG) und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr § 7 UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist unter anderem, daß der Unternehmer die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes der Lieferung oder des veredelten Gegenstandes in das Drittlandsgebiet § 1 Abs. 2 a UStG) durch Belege nachweist (Ausfuhrnachweis).
Abgrenzung Gemeinschaftsgebiet/Drittlandsgebiet
(2) Nach § 1 Abs. 2 a Satz 1 UStG umfaßt das ...