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Umsatzsteuer; hier: Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei Ausfuhren über die Kurierstelle eines ausländischen Staates bei dessen Botschaft in Bonn
Das Bundesfinanzministerium hat sich zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des folgenden Sachverhalts geäußert:
Die US-Botschaft in Bonn bestellt im Auftrag und im Namen des US-State-Department bei deutschen Unternehmern Gegenstände, die für amerikanische Auslandsvertretungen im Außengebiet bestimmt sind. Die Gegenstände werden zunächst von der Kurierstelle des US-State-Department bei der US-Botschaft in Bonn übernommen und anschließend von dieser in das Außengebiet befördert.
Hierdurch bewirken nach Auffassung des Auswärtigen Amtes die deutschen Unternehmer steuerfreie Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG (Beförderung durch den Abnehmer) . Die Angelegenheit ist vom Bundesminister der Finanzen gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder geprüft worden. Die Prüfung hat zu folgendem Ergebnis geführt:
Mit der Übergabe der für die amerikanischen Auslandsvertretungen bestimmten Gegenstände an die Kurierstelle des US-State-Department bei der US-Botschaft in Bonn sind diese Gegenstände in die Verfügungsmacht des US-State-Department bzw. der amerikanischen Auslandsvertretung gelangt. Die Beförderung der Gegenstände über die Kurierstelle in das Außengebiet er...