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Umsatzsteuer: Lieferungen von Gegenständen der Schiffsausrüstung an ausländische Binnenschiffer
Bezug:
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Die Lieferungen von Treibstoff (Bunkeröl), Schmierstoff, Trinkwasser und anderen Gegenständen der Schiffsausrüstung an einen ausländischen Unternehmer der Binnenschiffahrt erfolgt in der Regel durch Übergabe der Liefergegenstände an den Kapitän des Binnenschiffes im Inland. Für die Lieferungen kann die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1, § 6 UStG) in Betracht kommen. Voraussetzung ist hierfür unter anderem die Ausfuhr der gelieferten Gegenstände und der Ausfuhrnachweis.
(2) Eine Ausfuhr des Bunkeröls usw liegt nur vor, soweit die erworbenen Gegenstände nicht im Inland verbraucht worden, sondern in das Ausland gelangt sind. Bei der Abgrenzung zwischen den im Inland verbrauchten und den in das Ausland gelangten Gegenständen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die zuerst beschafften Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht werden (first in - first out). Hiernach ist die gesamte Menge des gelieferten Bunkeröls usw in das Ausland gelangt, wenn die in dem Binnenschiff bei der Ausfuhr noch vorhandene Menge nicht kleiner als die gelieferte Menge ist. Ist die in...