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Umsatzsteuer; hier: Organschaft bei Beteiligung eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage der Organschaft bei Beteiligung eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens folgendes:
Ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen, das den Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts unterliegt (Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung von 29. Februar RGBl I S. 437, RStBl 5. 309; Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in der Fassung vom , BGBl I S. 2141), kann unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr.2 UStG als Organgesellschaft in ein Unternehmen eingegliedert sein. Die auf Grund der Gemeinnützigkeit bestehenden Beschränkungen schließen eine wirtschaftliche Eingliederung des Wohnungsunternehmens nicht aus (, EFG 1971 S. 47). Soweit bisher im Hinblick auf das Urteil des FG Freiburg vom - 1 45/1964 - eine andere Auffassung vertreten würde, wird hieran nicht festgehalten.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMWF-Schreibens vom 1. März 1972 F/IV A 2 5 7105 - 6/7. Es wird in die- Umsatzsteuerkartei aufgenommen...