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BMF - IV A 2-S 7100-26/83

Umsatzsteuer; hier: Güterbeförderungen im Wechselverkehr zwischen der Deutschen Bundesbahn und nichtbundeseigenen Eisenbahnen

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Güterbeförderungen im Wechselverkehr zwischen der Deutschen Bundesbahn (DB) und nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE) folgendes:

1. Rechtsverhältnis DB/NE (öffentlicher Verkehr)

Nach der am in Kraft getretenen Ergänzung der Tarifbestimmungen zum Deutschen Eisenbahngütertarif (DEGT) - Tarif- und Verkehrsanzeiger Nr. 44/1979 S. 609 - ist in den DEGT eine Regelung zu § 61 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) aufgenommen worden, wonach die Versandbahn im Namen und für Rechnung jeweils der Eisenbahnen handelt, die das Gut mit dem bei der Auslieferung ausgestellten Frachtbrief zur Beförderung übernehmen. Ein Agenturverhältnis Im umsatzsteuerlichen Sinne kann danach bejaht werden.

Sollte sich aus dem Frachtbrief nicht ergeben, welche Bahnen an der Beförderung beteiligt waren, so läßt sich dies auf jeden Fall anhand des DEGT feststellen. Für die Begründung eines Agenturverhältnisses kann dies als ausreichend angesehen werden (siehe die vergleichbare Regelung bei Personenbeförderungen in einem Verkehrsverbund im BdF-Erlaß vom

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BMF v. 25.02.1983 - IV A 2-S 7100-26/83

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